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450.11 CH-TG

§ 7 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Zuständigkeit

Beiträge und Abgeltungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 7 TG NHV · Zuständigkeit

1. Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen nach § 18 TG NHG entscheiden die Fachstellen im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Entnahmen aus der Spezialfinanzierung.

2. Über wiederkehrende Beiträge können die Departemente befristete Vereinbarungen abschliessen.

3. Die Fachstellen führen eine Kontrolle über diese Verpflichtungskredite. Einmalige Beiträge unter Fr. 200 werden nicht ausbezahlt.

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