450.11
CH-TG
§ 5 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Schadenersatz
Allgemeines
§ 5 TG NHV · Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche im Sinne von § 6 Abs. 2 TG NHG können für den Kanton bis zu einem Betrag von Fr. 5'000 durch die Departemente anerkannt werden. Die Anerkennung höherer Schadensummen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.