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450.11 CH-TG

§ 5 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Schadenersatz

Allgemeines
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§ 5 TG NHV · Schadenersatz

1. Schadenersatzansprüche im Sinne von § 6 Abs. 2 TG NHG können für den Kanton bis zu einem Betrag von Fr. 5'000 durch die Departemente anerkannt werden. Die Anerkennung höherer Schadensummen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

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