450.11
CH-TG
§ 44 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Historischer Mehrwert
Besonderes - Denkmalpflege und Inventarisation
§ 44 TG NHV · Historischer Mehrwert
1. Die Bezeichnung der Gebäude, bei welchen der Kanton gemäss § 18 Abs. 4 TG NHG die Gebäudeversicherungsprämie für den historischen Mehrwert übernimmt, erfolgt auf Gesuch des Eigentümers oder von Amtes wegen mit dessen Zustimmung.
2. Der historische Mehrwert des Gebäudes wird aufgrund einer Schätzung durch die Gebäudeversicherung unter Mitwirkung des Amtes für Denkmalpflege ermittelt und zur Information des Eigentümers auf der Versicherungspolice aufgeführt.