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450.11 CH-TG

§ 4 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Rechtsmittelberechtigte Verbände

Allgemeines
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§ 4 TG NHV · Rechtsmittelberechtigte Verbände

1. Die Organisationen, denen gemäss § 24 TG NHG Gesuche oder Entscheide mitzuteilen sind, sind in Anhang I zu dieser Verordnung aufgelistet.

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