450.11
CH-TG
§ 4 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Rechtsmittelberechtigte Verbände
Allgemeines
§ 4 TG NHV · Rechtsmittelberechtigte Verbände
1. Die Organisationen, denen gemäss § 24 TG NHG Gesuche oder Entscheide mitzuteilen sind, sind in Anhang I zu dieser Verordnung aufgelistet.