450.11
CH-TG
§ 3a Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Aufnahmeverfahren für Entscheide
Allgemeines
§ 3a TG NHV · Aufnahmeverfahren für Entscheide
1. Die Gemeindebehörde stellt Entscheide gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG zusätzlich den betroffenen Fachstellen gemäss § 1 Abs. 1 zu.
2. Sie veranlasst innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Entscheiden gemäss Abs. 1 deren Eintrag in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Davon ausgenommen sind Entscheide betreffend Nichtunterschutzstellungen.