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450.11 CH-TG

§ 3a Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Aufnahmeverfahren für Entscheide

Allgemeines
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§ 3a TG NHV · Aufnahmeverfahren für Entscheide

1. Die Gemeindebehörde stellt Entscheide gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG zusätzlich den betroffenen Fachstellen gemäss § 1 Abs. 1 zu.

2. Sie veranlasst innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Entscheiden gemäss Abs. 1 deren Eintrag in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Davon ausgenommen sind Entscheide betreffend Nichtunterschutzstellungen.

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