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450.11 CH-TG

§ 39 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Sammelbeschränkung

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz
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§ 39 TG NHV · Sammelbeschränkung

1. Pro Tag und Person dürfen maximal ein Kilogramm Speisepilze gesammelt werden.

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