450.11
CH-TG
§ 32 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Besondere Aufgaben der Fachstelle
Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz
§ 32 TG NHV · Besondere Aufgaben der Fachstelle
1. Der Fachstelle obliegt die Bereitstellung und Nachführung von Inventaren und Grundlagen. Sie ist zuständig für die Pflege der Naturschutzgebiete von nationaler Bedeutung sowie der kantonseigenen Schutzgebiete.
2. Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz.