450.11
CH-TG
§ 2 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Aufsicht, Vollzug
Allgemeines
§ 2 TG NHV · Aufsicht, Vollzug
1. Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) im Bereich Archäologie, im übrigen das Departement für Bau und Umwelt.
2. Die Fachstellen vollziehen das TG NHG in ihren Bereichen und erlassen die erforderlichen Anordnungen, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind.
3. Die Fachstellen schliessen Verträge im Sinne von § 19 TG NHG über den Erwerb von Objekten von erheblicher kantonaler Bedeutung ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.