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Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Fachstellen

54 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (54)

Gesetzestext (54 Artikel)

Allgemeines

1. Fachstellen des Kantons sind

1. * das Amt für Raumentwicklung für den Bereich Natur- und Landschaftsschutz

2. das Amt für Denkmalpflege für den Bereich Denkmalpflege und Inventarisation

3. das Amt für Archäologie für den Bereich Archäologie

Allgemeines

1. Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) im Bereich Archäologie, im übrigen das Departement für Bau und Umwelt.

2. Die Fachstellen vollziehen das TG NHG in ihren Bereichen und erlassen die erforderlichen Anordnungen, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind.

3. Die Fachstellen schliessen Verträge im Sinne von § 19 TG NHG über den Erwerb von Objekten von erheblicher kantonaler Bedeutung ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Allgemeines

1. Gesuche gemäss § 7 und § 13 TG NHG sind bei der Gemeindebehörde einzureichen. Diese unterbreitet sie den betroffenen Fachstellen zur Vernehmlassung. Deren Stellungnahmen sind auch vor dem Entscheid über Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss § 25 TG NHG einzuholen.

Allgemeines

1. Die Gemeindebehörde stellt Entscheide gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG zusätzlich den betroffenen Fachstellen gemäss § 1 Abs. 1 zu.

2. Sie veranlasst innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Entscheiden gemäss Abs. 1 deren Eintrag in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Davon ausgenommen sind Entscheide betreffend Nichtunterschutzstellungen.

Allgemeines

1. Die Organisationen, denen gemäss § 24 TG NHG Gesuche oder Entscheide mitzuteilen sind, sind in Anhang I zu dieser Verordnung aufgelistet.

Allgemeines

1. Schadenersatzansprüche im Sinne von § 6 Abs. 2 TG NHG können für den Kanton bis zu einem Betrag von Fr. 5'000 durch die Departemente anerkannt werden. Die Anerkennung höherer Schadensummen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Allgemeines

1. Geringfügige Eingriffe gemäss § 7 Abs. 1 TG NHG sind Eingriffe, welche einfach rückgängig zu machen sind und weder die Substanz des Objektes noch das Schutzziel beeinträchtigen.

Beiträge und Abgeltungen - Gemeinsame Bestimmungen

1. Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen nach § 18 TG NHG entscheiden die Fachstellen im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Entnahmen aus der Spezialfinanzierung.

2. Über wiederkehrende Beiträge können die Departemente befristete Vereinbarungen abschliessen.

3. Die Fachstellen führen eine Kontrolle über diese Verpflichtungskredite. Einmalige Beiträge unter Fr. 200 werden nicht ausbezahlt.

Beiträge und Abgeltungen - Gemeinsame Bestimmungen

1. Soweit kein Rechtsanspruch im Sinne von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 TG NHG besteht, werden neue Beiträge und Abgeltungen des Kantons nur unter dem Vorbehalt gewährt oder zugesichert, dass entsprechende Mittel in der Spezialfinanzierung verfügbar sind.

2. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann das Departement für Bau und Umwelt eine Prioritätenordnung erlassen.

Beiträge und Abgeltungen - Gemeinsame Bestimmungen

1. Gesuche für die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen sind mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.

2. Soweit kantonale Leistungen beantragt werden, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die betroffene Fachstelle weiter.

3. Die Fachstelle übermittelt ihren Entscheid der Gemeindebehörde, welche diesen gemeinsam mit dem eigenen Entscheid dem Gesuchsteller eröffnet.

Beiträge und Abgeltungen - Gemeinsame Bestimmungen

1. Beiträge und Abgeltungen werden gekürzt, nicht ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn

1. der Empfänger seine Verpflichtungen nicht erfüllt,

2. verfügte oder vereinbarte Auflagen nicht eingehalten werden oder

3. das Objekt seinem Zweck entfremdet wird.

2. Rückerstattete Beiträge und Abgeltungen des Kantons fallen in die Spezialfinanzierung.

3. Das Rückforderungsrecht verjährt zehn Jahre nach der Auszahlung. Zurückzuerstattende Beiträge und Abgeltungen sind ab Entstehung des Rückforderungsanspruchs zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht jenem der Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

1. Beiträge werden geleistet für

1. die Bewirtschaftung und Pflege von erhaltenswerten Objekten sowie von Flächen zum ökologischen Ausgleich

2. die Neuanlage von ökologischen Ausgleichsflächen wie Hecken, Feldgehölzen und dergleichen

2. Beiträge werden in der Regel jährlich wiederkehrend geleistet.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

1. Beiträge werden für Flächen geleistet, deren Nutzung durch Nutzungspläne, Schutzverordnungen oder -verfügungen beschränkt oder durch Bewirtschaftungsverträge geregelt ist.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

1. Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen und Auflagen gemäss Art. 58 und Art. 59 sowie Anhang 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) eingehalten sind.

2. Die kantonale Fachstelle kann Abweichungen von einzelnen Voraussetzungen und Auflagen gemäss Abs. 1 bewilligen.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

1. Keine Beiträge werden geleistet für Massnahmen, welche

1.* in Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäss § 9 und § 31 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)[3] erbracht werden müssen oder

2. in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach der Forstgesetzgebung erbracht werden müssen.

3.* ...

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

1. Der Grundbeitrag für die Bewirtschaftung und Pflege von unterstützten Objekten richtet sich nach dem Grundbeitrag für Biodiversitätsförderflächen gemäss Anhang 7 Ziff. 3.1 DZV.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

1. Für Qualitäten wie besonderer Artenreichtum, wichtige Vernetzungselemente sowie für erschwerte Nutzung oder Zugänglichkeit ist der Grundbeitrag angemessen, maximal um 50 % zu erhöhen.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

1. Die Beiträge nach § 15 und § 16 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebsfläche nach Art. 55 bis Art. 62 der DZV gewährt werden.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

1. Bei Beiträgen für die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen werden die vollen Anlagekosten vergütet.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Beiträge des Kantons

1. Je nach Nutzen für die Biodiversität beteiligt sich der Kanton mit bis zu 50 % an den Beiträgen gemäss § 11 bis § 16.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Beiträge des Kantons

1. Bei Objekten von nationaler Bedeutung trägt der Kanton die vollen nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Beiträge des Kantons

1. Abgeltungen nach § 18 Abs. 3 TG NHG werden jährlich wiederkehrend geleistet. Sie setzen voraus, dass die bisherige Nutzung zulässig und einem nachhaltigen Nutzungspotential entsprechend war.

2. Abgeltungen für Nutzungsbeschränkungen in Pufferzonen von Biotopen von nationaler Bedeutung werden während 25 Jahren ausgerichtet.

3. In Abhängigkeit von der bisherigen Nutzung wird pro Are landwirtschaftlich bewirtschafteter Fläche folgende jährliche Abgeltung gemäss Abs. 2 entrichtet

1. * Futterbau konventionell und biologisch Fr. 15

2. * Ackerbau konventionell Fr. 15

3. * Ackerbau biologisch Fr. 45

4. * Gemüsebau konventionell Fr. 55

5. * Gemüsebau biologisch Fr. 75

6. * Andere Kulturen maximal Fr. 75

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Beiträge des Kantons

1. Der Kanton kann weitere Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 1 TG NHG ausrichten.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Bewirtschaftungsverträge, Verfahren

1. Bewirtschaftungsverträge der Gemeinden oder des Kantons sind für eine Dauer von mindestens acht Jahren abzuschliessen und haben mindestens zu enthalten

1. * die Vertragsdauer

1a. * die Vertragspartner

2. die planliche Bezeichnung der Flächen oder Objekte mit Ortsangabe, Koordinaten und Parzellennummern

3. die Umschreibung der Flächen oder Objekte mit genauen Massangaben

4. * Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungsvorschriften in Abweichung zu den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung

5. die Beitragshöhe, unterteilt nach Grundbeitrag, Zuschlägen und Abgeltungen

6. den Zeitpunkt der Auszahlung

7. * die Beitragsempfänger

8. die Folgen der Nichterfüllung

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Bewirtschaftungsverträge, Verfahren

1. Beiträge werden in der Regel dem Bewirtschafter ausbezahlt. Bewirtschafter ist, wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet. Als Bewirtschafter gelten auch Naturschutzverbände, Bürgergemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die das ihnen gehörige Land durch Mitglieder bewirtschaften lassen.

2. Beiträge können ganz oder teilweise dem Grundeigentümer ausbezahlt werden, wenn die wirtschaftlichen Folgen von Schutzmassnahmen ihn unmittelbar treffen.

3. Das Beitragsgesuch ist bis zum 1. Mai des Kalenderjahres, für das erstmals Beiträge beansprucht werden, einzureichen. Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages.

Beiträge und Abgeltungen - Natur- und Landschaftsschutz - Bewirtschaftungsverträge, Verfahren

1. ...

2. Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt vollzieht das Landwirtschaftsamt im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die Beitragszahlung an Bewirtschafter mit Wohnsitz im Kanton Thurgau und Anspruch auf Direktzahlungen.

3. Bei den weiteren Empfängern vollzieht das Amt für Raumentwicklung die Beitragszahlung.

Beiträge und Abgeltungen - Denkmalpflege und Archäologie - ...

1. Beitragsberechtigt sind in der Regel nur Massnahmen, die bei der Erhaltung, Pflege und Restaurierung von historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fundstellen oder Objekten anfallen.

Beiträge und Abgeltungen - Denkmalpflege und Archäologie - ...

1. Die Beiträge werden in Prozenten der anrechenbaren Kosten berechnet und nach der Bedeutung des Objektes abgestuft.

Beiträge und Abgeltungen - Denkmalpflege und Archäologie - ...

1. Die Beiträge des Kantons betragen

1. 10 % bei Objekten von lokaler Bedeutung

2. 15 % bei Objekten von regionaler Bedeutung

3. 20 % bei Objekten von nationaler Bedeutung

2. Der Ansatz nach Abs. 1 Ziff. 3 kann für aufwendige Massnahmen an Bauteilen von besonderer Bedeutung ausnahmsweise auf höchstens 45 % erhöht werden.

Beiträge und Abgeltungen - Denkmalpflege und Archäologie - ...

1. In besonderen, zu begründenden Härtefällen, namentlich wenn nachgewiesen wird, dass unerlässliche Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können, können die Ansätze gemäss § 27 erhöht werden.

2. Bei geschützten Objekten kann der Kanton einen Bonus von maximal 20 % seines Beitrages ausrichten.

3. Bei Objekten im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist deren Finanzkraft angemessen zu berücksichtigen.

Beiträge und Abgeltungen - Denkmalpflege und Archäologie - ...

1. Abgeltungen des Kantons für archäologische Objekte sind unter sinngemässer Anwendung von § 11 bis § 24 festzulegen.

Beiträge und Abgeltungen - Denkmalpflege und Archäologie - ...

1. Die Gesuche sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Fachstelle eine vorzeitige Inangriffnahme bewilligen.

2. Mit der Beitragszusicherung werden den Gesuchstellern die Einstufung der Objekte, die aufgrund des Kostenvoranschlages voraussichtlich anrechenbaren Kosten sowie der prozentuale Beitragssatz mitgeteilt. Die definitive Bemessung des Beitrages sowie die Auszahlung erfolgen nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Dokumentation.

3. Bei grösseren Beitragsleistungen sowie in anderen begründeten Fällen sind Voraus- und Akonto- beziehungsweise Ratenzahlungen möglich.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Der Fachstelle obliegt die Bereitstellung und Nachführung von Inventaren und Grundlagen. Sie ist zuständig für die Pflege der Naturschutzgebiete von nationaler Bedeutung sowie der kantonseigenen Schutzgebiete.

2. Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich

1.* das kantonale Landschaftsentwicklungskonzept

2.* der kantonale Richtplan, Bereiche Siedlung und Landschaft

3.* das Amphibieninventar

4. der Fischatlas

5. das Reptilieninventar

6.* das Libelleninventar

7.* das Heckeninventar

8.* das Strandraseninventar

2. Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten

1. das Flach- und Hochmoorinventar

2. das Auenwaldinventar

3. das Inventar der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung

4. das Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung

5.* das Inventar der Trockenwiesen und -weiden

6.* das Inventar der Amphibienlaichgebiete

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Das Departement für Bau und Umwelt erlässt die notwendigen Anordnungen zum Schutz und zum Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung in der Form von Plänen.

2. Einsprachen sind an das Departement zu richten. Im übrigen gelten für das Verfahren § 29, § 30 und § 31 Abs. 1 und Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

3. Rechtskräftige Anordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten wie Betretungs- oder Pflanzenpflückverbote sind, gegebenenfalls unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches, in geeigneter Weise am Objekt bekanntzumachen.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Der ökologische Ausgleich bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.

2. Kanton und Gemeinden erarbeiten namentlich im Rahmen ihrer Richtplanung Konzepte für den ökologischen Ausgleich sowie für den Artenschutz und stimmen diese aufeinander ab.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 7 TG NHG legt die Bewilligungsbehörde auch Art und Ausmass eines allfälligen Ersatzes im Sinne von § 8 Abs. 3 TG NHG fest.

2. In Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Lebensräume nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung erfolgen. Diese ist aufgrund einer ökologischen Gesamtwürdigung festzulegen und hat zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für angemessene Ersatzmassnahmen zu entsprechen.

3. Die Einnahmen sind für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Das organisierte Sammeln von wildwachsenden Pflanzen oder das organisierte Fangen von wildlebenden Tieren sowie die Werbung dafür sind verboten.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten der in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen ist untersagt.

2. Es ist untersagt, die im Anhang II aufgeführten Tierarten

1. * zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen,

2. lebend oder tot einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

3. Die Fachstelle kann Ausnahmen im gleichen Umfang bewilligen, wie es das Bundesrecht zulässt.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Das Sammeln, Ausgraben oder Beschädigen von in der Roten Liste der gefährdeten Grosspilze der Schweiz, Ausgabe 2007, des Bundesamtes für Umwelt aufgeführten Pilze ist untersagt.

2. ...

3. Von allen Arten dürfen wenige Exemplare zu Studienzwecken oder zur Vorlage bei der amtlichen Pilzkontrollstelle gepflückt werden.

4. Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Pro Tag und Person dürfen maximal ein Kilogramm Speisepilze gesammelt werden.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. In Naturschutzzonen gilt ein absolutes Pflückverbot für sämtliche Pilzarten.

2. In besonderen Fällen, namentlich für Studienzwecke, kann die Fachstelle Ausnahmen bewilligen.

Besonderes - Natur- und Landschaftsschutz

1. Das Abbrennen von Gras, Heu, Streu und Schilf ist verboten.

Besonderes - Denkmalpflege und Inventarisation

1. Die Fachstelle inventarisiert in ihrem Bereich die Bau- und Kunstdenkmäler des Kantons. Sie begleitet Restaurierungen und führt Archive.

Besonderes - Denkmalpflege und Inventarisation

1. Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich

1. der kantonale Richtplan

2. das Inventar der Kunstdenkmäler

3. * das Hinweisinventar Bauten

4. das Inventar der kirchlichen Kunst

2. Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten

1. das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung

2. das Inventar der neueren Schweizer Architektur

3. das Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz

4. das Inventar der historischen Verkehrswege

Besonderes - Denkmalpflege und Inventarisation

1. Im Hinweisinventar Bauten werden nach denkmalpflegerischen Grundsätzen Bauten erfasst, welche von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind oder sein könnten.

2. Die erfassten Bauten werden, abgestuft nach ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung, als «besonders wertvoll» oder «wertvoll» klassiert.

3. Über «besonders wertvolle» und «wertvolle» Objekte ist ein Entscheid nach § 10 TG NHG zu fällen.

4. Bei «besonders wertvollen» und «wertvollen» Objekten wird im Hinweisinventar Bauten in geeigneter Weise vermerkt, ob

1. das Objekt rechtskräftig unter Schutz gestellt wurde,

2. das Objekt rechtskräftig nicht unter Schutz gestellt wurde oder

3. über das Objekt noch kein Entscheid über den Schutz gefällt wurde.

5. Das Hinweisinventar Bauten kann Informationen zu weiteren Bauten enthalten, insbesondere über solche, welche durch ihre Stellung im Ortsbild oder ihre Wechselwirkung mit anderen Objekten von Bedeutung sein können. Solche Bauten werden als "bemerkenswert" klassiert.

6. Bauten, welche im Rahmen der Inventarisationsarbeiten weder als «besonders wertvoll», noch als «wertvoll» oder «bemerkenswert» klassiert wurden, werden im Hinweisinventar Bauten als «aufgenommen» bezeichnet.

Besonderes - Denkmalpflege und Inventarisation

1. Die Bezeichnung der Gebäude, bei welchen der Kanton gemäss § 18 Abs. 4 TG NHG die Gebäudeversicherungsprämie für den historischen Mehrwert übernimmt, erfolgt auf Gesuch des Eigentümers oder von Amtes wegen mit dessen Zustimmung.

2. Der historische Mehrwert des Gebäudes wird aufgrund einer Schätzung durch die Gebäudeversicherung unter Mitwirkung des Amtes für Denkmalpflege ermittelt und zur Information des Eigentümers auf der Versicherungspolice aufgeführt.

Besonderes - Denkmalpflege und Inventarisation

1. Der Kanton versichert den historischen Mehrwert sämtlicher vom Regierungsrat gemäss § 44 Abs. 1 bezeichneter Gebäude in einer einheitlichen Neuwertversicherung. In diesem Umfang gilt er als eigenständiger Versicherungsnehmer.

2. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung im Sinne von § 43 des Gebäudeversicherungsgesetzes gestaltet. Vorbehältlich der besonderen Vereinbarungen in der Police, namentlich bezüglich eines allfälligen Nichtwiederaufbaus, gelten die Bestimmungen über die Gebäudeversicherung sinngemäss.

3. Im Falle von Wiederaufbau oder Wiederherstellung durch den Eigentümer entscheidet das Amt für Denkmalpflege über die Verwendung der Versicherungsleistungen, soweit sie den zusätzlich versicherten historischen Mehrwert abgelten. Nicht verwendete Versicherungsleistungen fallen in die Spezialfinanzierung.

Besonderes - Archäologie

1. Der Fachstelle obliegen insbesondere

1. die Wahrung der archäologischen Fundstellen und Objekte

2. die Durchführung und Beaufsichtigung sämtlicher archäologischer Grabungen sowie in Absprache mit dem Amt für Denkmalpflege die bauanalytischen Untersuchungen

3. die Sicherstellung archäologischer Bodenfunde und Befunde sowie von Naturkörpern erd- und vegetationsgeschichtlicher Art

4. der Unterhalt von Ruinen

5. die archäologische Prospektion

6. die Bearbeitung und Nachführung des archäologischen Fundstelleninventars sowie die Inventarisierung der Bodenfunde

Besonderes - Archäologie

1. Die Bewilligung nach § 9 TG NHG erteilt die Fachstelle.

2. Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere das Graben, Tauchen und systematische Absuchen nach archäologischen Gegenständen.

3. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Gewähr für fachkundiges Vorgehen besteht und die Eigentumsrechte des Kantons nicht geschmälert werden.

4. Die Bewilligung kann mit Auflagen bezüglich der Pflicht zur Dokumentation und Publikation verbunden werden. Das Publikationsrecht ist dem Kanton vorbehalten.

Besonderes - Archäologie

1. Fundstellen sind Fundstätten aus urgeschichtlicher und historischer oder neuerer Zeit sowie Stätten von kulturgeschichtlicher, historischer, militärgeschichtlicher oder heimatkundlicher Bedeutung.

2. Naturkörper sind erd- und vegetationsgeschichtliche Zeugen wie Skelette, Fossilien tierischer oder pflanzlicher Herkunft, Mooreichen, Findlinge, Mineralien und dergleichen.

3. Altertümer sind alle Erzeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten.

Besonderes - Archäologie

1. Zur Sicherung des Eigentums an wissenschaftlichen Gegenständen gemäss Art. 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann die Fachstelle die erforderlichen Massnahmen, insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, anordnen. Die Anordnungen sind sofort vollstreckbar.

Besonderes - Archäologie

1. Finder von herrenlosen Naturkörpern oder Altertümern oder der Eigentümer des Fundgrundstückes sind verpflichtet, Funde unverzüglich der Fachstelle zu melden. Allfällige Arbeiten am Fundort sind sofort einzustellen, bis die Freigabe durch die Fachstelle erfolgt.

2. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Bauvorhaben in Gebieten mit bekannten oder vermuteten archäologischen Funden sowie ihnen bekanntgewordene Funde der Fachstelle zu melden.

Übergangs-, Schluss- und Strafbestimmungen

1. Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz zur Anwendung kommen, wird mit Busse bis Fr. 5'000 bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. gegen das Sammel- und Fangverbot nach § 36 verstösst,

1a. * gegen die Schutzbestimmungen nach § 37 verstösst,

2. die Bestimmungen zum Schutz der Pilze nach § 38 bis § 40 missachtet,

3. gegen das Abbrennverbot nach § 41 verstösst oder

4. seinen Pflichten nach § 50 Abs. 1 nicht nachkommt.

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