450.1
CH-TG
§ 9 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Wissenschaftliche Gegenstände
Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
§ 9 TG NHG · Wissenschaftliche Gegenstände
1. Das Suchen nach Altertümern und die Durchführung archäologischer Untersuchungen bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Funde herrenloser Naturkörper oder Altertümer sind der zuständigen Fachstelle zu melden.