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450.1 CH-TG

§ 9 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Wissenschaftliche Gegenstände

Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
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§ 9 TG NHG · Wissenschaftliche Gegenstände

1. Das Suchen nach Altertümern und die Durchführung archäologischer Untersuchungen bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Funde herrenloser Naturkörper oder Altertümer sind der zuständigen Fachstelle zu melden.

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