450.1
CH-TG
§ 8 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Bewilligung, Ersatzprinzip
Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
§ 8 TG NHG · Bewilligung, Ersatzprinzip
1. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die angestrebten Eingriffe den Zielen und Vorschriften für den Schutz des betreffenden Objektes nicht zuwiderlaufen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes verletzen.
2. Eingriffe sind schonend auszuführen.
3. Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter Lebensräume nicht vermeiden, hat der Verursacher für angemessenen Ersatz zu sorgen.