450.1
CH-TG
§ 7 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Eingriffe in Objekte
Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
§ 7 TG NHG · Eingriffe in Objekte
1. Eingriffe in Objekte, die nach § 10, § 12 oder § 16 geschützt sind, bedürfen einer Bewilligung. Unterhalt und Pflege im üblichen Rahmen sind davon ausgenommen.
2. Zuständig ist bei Objekten, welche durch Anordnungen gemäss § 10 oder § 12 geschützt sind, die Gemeindebehörde, bei Schutzobjekten aufgrund von § 16 das Departement für Bau und Umwelt. Die zuständigen Fachstellen des Kantons beraten Gemeindebehörde und Gesuchsteller.
3. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG).