Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450.1 CH-TG

§ 7 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Eingriffe in Objekte

Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
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§ 7 TG NHG · Eingriffe in Objekte

1. Eingriffe in Objekte, die nach § 10, § 12 oder § 16 geschützt sind, bedürfen einer Bewilligung. Unterhalt und Pflege im üblichen Rahmen sind davon ausgenommen.

2. Zuständig ist bei Objekten, welche durch Anordnungen gemäss § 10 oder § 12 geschützt sind, die Gemeindebehörde, bei Schutzobjekten aufgrund von § 16 das Departement für Bau und Umwelt. Die zuständigen Fachstellen des Kantons beraten Gemeindebehörde und Gesuchsteller.

3. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

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