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450.1 CH-TG

§ 6 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Untersuchung auf Erhaltungswürdigkeit

Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
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§ 6 TG NHG · Untersuchung auf Erhaltungswürdigkeit

1. Eigentümer oder andere Berechtigte haben zu dulden, dass ein Objekt durch den Kanton in Zusammenarbeit mit der Gemeinde oder durch die Gemeinde auf seine Erhaltungswürdigkeit untersucht wird.

2. Entsteht dabei Schaden, ist er zu vergüten. Über streitige Ansprüche entscheidet die Enteignungskommission im Verfahren nach § 32 ff. des Enteignungsgesetzes (TG EntG).

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