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450.1 CH-TG

§ 5 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Leistungen des Gemeinwesens

Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
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§ 5 TG NHG · Leistungen des Gemeinwesens

1. Kanton und Gemeinden unterstützen Eigentümer und andere Berechtigte bei Erhaltung und Pflege erhaltenswerter, namentlich geschützter Objekte. Sie leisten Hilfe nach Massgabe von § 14, § 15, § 18 und § 20.

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