450.1
CH-TG
§ 5 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Leistungen des Gemeinwesens
Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
§ 5 TG NHG · Leistungen des Gemeinwesens
1. Kanton und Gemeinden unterstützen Eigentümer und andere Berechtigte bei Erhaltung und Pflege erhaltenswerter, namentlich geschützter Objekte. Sie leisten Hilfe nach Massgabe von § 14, § 15, § 18 und § 20.