450.1
CH-TG
§ 4 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Erhaltungsgebot
Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
§ 4 TG NHG · Erhaltungsgebot
1. Eigentümer geschützter Objekte sowie andere daran dinglich Berechtigte haben diese zu erhalten und zu pflegen.