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450.1 CH-TG

§ 4 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Erhaltungsgebot

Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
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§ 4 TG NHG · Erhaltungsgebot

1. Eigentümer geschützter Objekte sowie andere daran dinglich Berechtigte haben diese zu erhalten und zu pflegen.

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