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450.1 CH-TG

§ 3 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Verpflichtung des Gemeinwesens

Allgemeines
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§ 3 TG NHG · Verpflichtung des Gemeinwesens

1. Kanton, Gemeinden und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Ziele dieses Gesetzes, namentlich auch durch Bewahrung erhaltenswerter Objekte.

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