450.1
CH-TG
§ 3 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Verpflichtung des Gemeinwesens
Allgemeines
§ 3 TG NHG · Verpflichtung des Gemeinwesens
1. Kanton, Gemeinden und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Ziele dieses Gesetzes, namentlich auch durch Bewahrung erhaltenswerter Objekte.