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450.1 CH-TG

§ 24 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Spezielle Rechtsmittelberechtigung

Besondere Bestimmungen
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§ 24 TG NHG · Spezielle Rechtsmittelberechtigung

1. Kantonal tätigen Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten seit mindestens zehn Jahren dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, steht die Rechtsmittelberechtigung im Rahmen von § 7 Abs. 1 erster Satz und § 10, § 12 und § 13 zu, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind.

2. Die zuständige Behörde hat Gesuche nach § 7 Abs. 1 erster Satz sowie Anordnungen und Verfügungen gemäss § 10, § 12 und § 13 den vom Regierungsrat als rechtsmittelberechtigt bezeichneten Organisationen mitzuteilen.

3. Gegen Entscheide des Departementes für Bau und Umwelt steht das Beschwerderecht auch der Gemeinde zu.

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