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450.1 CH-TG

§ 22 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Mitwirkung privater Personen oder Organisationen

Besondere Bestimmungen
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§ 22 TG NHG · Mitwirkung privater Personen oder Organisationen

1. Kanton und Gemeinden können für bestimmte Aufgaben, namentlich für die Pflege erhaltenswerter Objekte, private Personen oder Organisationen beiziehen.

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