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450.1 CH-TG

§ 21 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Spezialfinanzierung Denkmalpflege und Archäologie

Aufgaben der Gemeinden und des Kantons
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§ 21 TG NHG · Spezialfinanzierung Denkmalpflege und Archäologie

1. Zur Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen Denkmalpflege und Archäologie gemäss § 18 bis § 20 wird eine Spezialfinanzierung geführt. Sie wird gespeist durch

1. * allgemeine Staatsmittel

2. * zweckgebundene Beiträge und Abgeltungen des Bundes

2. Der Grosse Rat entscheidet über die Höhe der Einlagen aus allgemeinen Staatsmitteln mit dem Voranschlag.

3. Für denkmalpflegerische Belange können zusätzliche Einlagen aus dem Lotteriefonds getätigt werden.

4. Über die Verwendung der Spezialfinanzierung entscheidet der Regierungsrat.

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