450.1
CH-TG
§ 20 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Andere Massnahmen des Kantons
Aufgaben der Gemeinden und des Kantons
§ 20 TG NHG · Andere Massnahmen des Kantons
1. Der Kanton stellt Mittel für Untersuchungen, Beratungen, Grundlagenbeschaffung, Studien, Veröffentlichungen sowie für Aufbewahrung und Präsentation, Dokumentation und ähnliches zur Verfügung. Er kann Preise für Wettbewerbe aussetzen.
2. Er informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes.