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450.1 CH-TG

§ 2 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Erhaltenswerte Objekte

Allgemeines
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§ 2 TG NHG · Erhaltenswerte Objekte

1. Erhaltenswerte Objekte können namentlich sein

1. Lebensräume für Tiere und Pflanzen wie Hecken, Moore, Feuchtgebiete, Schilfgürtel, Uferzonen, Auenwälder, Magerwiesen, Trockenrasen

2. Bäume und Baumgruppen ausserhalb des Waldareals, die das Landschaftsbild prägen

3. besondere Landschaften wie Hochäcker- und Drumlinlandschaften, seltene Obst- und andere Gärten

4. Siedlungen, Siedlungsteile, Baugruppen sowie Bauten, Bauteile oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung von kulturgeschichtlicher Bedeutung, die sich zum Beispiel durch architektonisch-formale oder handwerkliche Qualitäten auszeichnen

5. Stätten von historischer Bedeutung

6. archäologische Fundstellen oder Objekte, archäologisch wichtige Orte oder Gebiete sowie Erdbauwerke oder Ruinen

2. Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich vor allem aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

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