450.1
CH-TG
§ 16 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Anordnungen des Kantons
Aufgaben der Gemeinden und des Kantons
§ 16 TG NHG · Anordnungen des Kantons
1. Das Departement für Bau und Umwelt kann nach erfolgloser Mahnung gegenüber der Gemeinde Anordnungen gemäss § 10 treffen.
2. Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden abzuwenden, kann das Departement nach erfolgloser Mahnung gegenüber der Gemeindebehörde die Einstellung von Eingriffen und allfällige weitere Schutzmassnahmen verfügen. Solche Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für das weitere Verfahren sind § 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 anwendbar.