Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450.1 CH-TG

§ 13 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Anspruch auf Entscheid

Aufgaben der Gemeinden und des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 TG NHG · Anspruch auf Entscheid

1. Eigentümer oder andere Berechtigte können von der Gemeindebehörde einen Entscheid über den Erlass einer konkreten Schutzanordnung verlangen.

2. Sie haben ihr Begehren schriftlich einzureichen und ein aktuelles Interesse glaubhaft zu machen.

3. Die Gemeindebehörde trifft den Entscheid spätestens innert Jahresfrist. Die Frist kann ausnahmsweise aus triftigen Gründen unter Anzeige an den Gesuchsteller um ein Jahr erstreckt werden.

← § 12 TG NHG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Ziele § 14 TG NHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →