450.1
CH-TG
§ 13 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) - Anspruch auf Entscheid
Aufgaben der Gemeinden und des Kantons
§ 13 TG NHG · Anspruch auf Entscheid
1. Eigentümer oder andere Berechtigte können von der Gemeindebehörde einen Entscheid über den Erlass einer konkreten Schutzanordnung verlangen.
2. Sie haben ihr Begehren schriftlich einzureichen und ein aktuelles Interesse glaubhaft zu machen.
3. Die Gemeindebehörde trifft den Entscheid spätestens innert Jahresfrist. Die Frist kann ausnahmsweise aus triftigen Gründen unter Anzeige an den Gesuchsteller um ein Jahr erstreckt werden.