Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
442.2 CH-TG

Art. 9 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Anrechenbare Kosten

Abgeltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Anrechenbare Kosten

1. Die anrechenbaren Kosten betragen im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung Fr. 18'983'160. Sie werden für jedes folgende Jahr der Teuerung angepasst.

2. Die teuerungsbedingte jährliche Anpassung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexwert im Juni jedes Jahres.

3. Die anrechenbaren Kosten im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entsprechen dem Indexwert im Januar 2011.

← Art. 8 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung Geltungsbereich Art. 10 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →