442.2
CH-TG
Art. 7 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission
1. Die Vereinbarungskantone setzen eine Koordinationskommission ein. Sie bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter.
2. Die Koordinationskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a. Festlegung der Vollzugsstelle;
b. Sicherstellung und Überwachung des Vollzugs dieser Vereinbarung;
c. Information der Regierungen der Vereinbarungskantone;
d. Regelung von administrativen Verfahrensfragen;
e. Einsichtnahme und Kontrolle der Grundlagen für die Berechnung der Abgeltungen;
f. Mitbestimmung der Methode der Erhebung der Publikumsverteilung, insbesondere Festlegung der Stichprobenerhebung.
3. Die Koordinationskommission kann Fachpersonen aus den Verwaltungen der Vereinbarungskantone beiziehen.
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Geltungsbereich
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