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442.2 CH-TG

Art. 7 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission

1. Die Vereinbarungskantone setzen eine Koordinationskommission ein. Sie bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter.

2. Die Koordinationskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Festlegung der Vollzugsstelle;

b. Sicherstellung und Überwachung des Vollzugs dieser Vereinbarung;

c. Information der Regierungen der Vereinbarungskantone;

d. Regelung von administrativen Verfahrensfragen;

e. Einsichtnahme und Kontrolle der Grundlagen für die Berechnung der Abgeltungen;

f. Mitbestimmung der Methode der Erhebung der Publikumsverteilung, insbesondere Festlegung der Stichprobenerhebung.

3. Die Koordinationskommission kann Fachpersonen aus den Verwaltungen der Vereinbarungskantone beiziehen.

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