442.2
CH-TG
Art. 3 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Leistungskauf
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Leistungskauf
1. Die zahlungspflichtigen Kantone leisten dem Standortkanton jährlich eine Abgeltung an die nach Massgabe dieser Vereinbarung anrechenbaren Kosten.
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Geltungsbereich
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