442.2
CH-TG
Art. 2 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Begriffe
1. In dieser Vereinbarung bedeuten
a. Vereinbarungskanton: der dieser Vereinbarung beigetretene Kanton;
b. zahlungspflichtiger Kanton: der für die Nutzung der Leistungen der Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen Abgeltung leistende Vereinbarungskanton;
c. Standortkanton: der Kanton St. Gallen
← Art. 1 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung
Geltungsbereich
Art. 3 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung →