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442.2 CH-TG

Art. 19 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Anwendbares Recht

Schlussbestimmungen
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Art. 19 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Anwendbares Recht

1. Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, wird die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) sachgemäss angewendet.

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