442.2
CH-TG
Art. 19 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Anwendbares Recht
Schlussbestimmungen
Art. 19 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Anwendbares Recht
1. Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, wird die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) sachgemäss angewendet.