442.2
CH-TG
Art. 18 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Kündigung
Schlussbestimmungen
Art. 18 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Kündigung
1. Jeder Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
← Art. 17 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung
Geltungsbereich
Art. 19 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung →