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442.2 CH-TG

Art. 16 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Inkrafttreten und Vollzugsbeginn

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Inkrafttreten und Vollzugsbeginn

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Kantone, darunter der Standortkanton, den Beitritt erklärt haben.

2. Sie wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

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