442.2
CH-TG
Art. 16 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Inkrafttreten und Vollzugsbeginn
Schlussbestimmungen
Art. 16 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Inkrafttreten und Vollzugsbeginn
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Kantone, darunter der Standortkanton, den Beitritt erklärt haben.
2. Sie wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
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Geltungsbereich
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