442.2
CH-TG
Art. 14 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Zahlung
Abgeltung
Art. 14 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Zahlung
1. Der Standortkanton stellt den zahlungspflichtigen Kantonen jährlich bis spätestens 31. August Rechnung.
2. Die zahlungspflichtigen Kantone überweisen die Zahlung bis spätestens 30. September.
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Geltungsbereich
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