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442.2 CH-TG

Art. 12 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Publikumsverteilung c) Zuständigkeit

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Art. 12 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Publikumsverteilung c) Zuständigkeit

1. Der Standortkanton stellt die Durchführung der Publikumsverteilung sicher.

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