442.2
CH-TG
Art. 12 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Publikumsverteilung c) Zuständigkeit
Abgeltung
Art. 12 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Publikumsverteilung c) Zuständigkeit
1. Der Standortkanton stellt die Durchführung der Publikumsverteilung sicher.
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Geltungsbereich
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