442.2
CH-TG
Art. 11 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung - Publikumsverteilung b) Häufigkeit
Abgeltung
Art. 11 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung · Publikumsverteilung b) Häufigkeit
1. Die Publikumsverteilung wird jedes dritte Jahr ermittelt.
2. Wenigstens zwei Vereinbarungskantone können vor Ablauf der Frist von drei Jahren eine neue Erhebung der Publikumsverteilung verlangen.
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Geltungsbereich
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