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442.11 KulturVCulturaV CH-TG

§ 6b Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturV) - Beiträge an die Kantonsbibliothek

Beiträge
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§ 6b KulturV · Beiträge an die Kantonsbibliothek

1. Die Beiträge der für die Finanzierung der Kantonsbibliothek verpflichteten Politischen Gemeinden werden alle drei Jahre auf der Grundlage der durchschnittlichen Einwohner- und Benutzungszahlen der vorangegangenen drei Kalenderjahre festgelegt.

2. Der Beitrag setzt sich aus einem Sockel- und einem Benutzerbeitrag zusammen. Der Sockelbeitrag richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Benutzerbeitrag nach der Zahl der aktiven Benutzerinnen und Benutzer der Kantonsbibliothek einer Politischen Gemeinde.

3. Als aktive Benutzerin oder aktiver Benutzer gilt, wer mindestens einmal im Jahr ein Medium entliehen hat.

4. Für die Politischen Gemeinden, die Beiträge an die eigene Gemeindebibliothek leisten, reduziert sich der Sockelbeitrag entsprechend.

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