442.11
KulturVCulturaV
CH-TG
§ 6a Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturV) - Wiederkehrende Beiträge
Beiträge
§ 6a KulturV · Wiederkehrende Beiträge
1. Beiträge gelten als wiederkehrend im Sinne von § 7 des Gesetzes, wenn ein Projekt oder eine Unterstützung länger als vier Jahre dauert und für die ganze Zeit ein unbedingter Anspruch auf periodische Teilleistungen des Kantons besteht.