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442.11 KulturVCulturaV CH-TG

§ 6a Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturV) - Wiederkehrende Beiträge

Beiträge
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§ 6a KulturV · Wiederkehrende Beiträge

1. Beiträge gelten als wiederkehrend im Sinne von § 7 des Gesetzes, wenn ein Projekt oder eine Unterstützung länger als vier Jahre dauert und für die ganze Zeit ein unbedingter Anspruch auf periodische Teilleistungen des Kantons besteht.

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