442.11
KulturVCulturaV
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturV) - Voraussetzungen und Beitragsgewährung
Beiträge
§ 5 KulturV · Voraussetzungen und Beitragsgewährung
1. Gesuchstellung, Beitragsvoraussetzungen und -gewährung samt Widerruf und Rückforderung richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds.
2. Das Departement erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich ein für jeweils vier Jahre geltendes Kulturkonzept. Dieses definiert die Förderschwerpunkte des Kantons. Das Departement erlässt zudem die Kriterien der Beitragsgewährung und führt eine Tabelle mit den Leistungsvereinbarungen. Konzept, Kriterien und Leistungsvereinbarungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
3. Die Kulturstiftung kann eigene Voraussetzungen oder Modalitäten vorsehen.