442.11
KulturVCulturaV
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturV) - Kulturstiftung
Organisation
§ 4 KulturV · Kulturstiftung
1. Die Kulturstiftung des Kantons Thurgau ergänzt im Sinne von § 4 des Gesetzes die staatliche Kulturförderung im Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens. Sie unterstützt dabei insbesondere Projekte, die sich um neue Formen und Inhalte bemühen, welche die Kenntnis und das Verständnis bezüglich der Gegenwartskultur erweitern und Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen Arbeit zusammenführen.
2. Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde und wählt den Stiftungsrat.
2bis. Die Finanzierung der Kulturstiftung erfolgt mit Mitteln aus dem Lotteriefonds. Sie wird jeweils auf vier Jahre festgesetzt.
3. Die Kulturstiftung hat dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten.