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442.11 KulturVCulturaV CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturV) - Kulturkommission

Organisation
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§ 3 KulturV · Kulturkommission

1. Die Kulturkommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Leiterin oder der Leiter des Kulturamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Kulturamt führt das Sekretariat.

2. Sie berät das Departement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Kulturförderung und der Kulturpflege und nimmt Stellung zu Beiträgen aus dem Lotteriefonds von mehr als Fr. 200'000, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft. Sie beobachtet den Kulturbetrieb im Kanton und erstattet dem Departement jährlich Bericht.

3. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

4. Sie stellt Antrag für die Verleihung des Thurgauer Kulturpreises.

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