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442.11 KulturVCulturaV CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturV) - Kulturamt

Organisation
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§ 2 KulturV · Kulturamt

1. Das Kulturamt koordiniert Massnahmen im Kulturbereich. Es fördert das kulturelle Schaffen im Kanton und sorgt für die Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltern. Es arbeitet mit den Gemeinden sowie weiteren Kulturträgern zusammen.

2. Das Kulturamt bearbeitet Gesuche um Beiträge aus den Bereichen Kulturförderung und -pflege. Wo es nicht selbst entscheidet, stellt es Antrag.

3. Das Departement kann zur Beratung des Kulturamtes Fachleute einsetzen.

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