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442.11 KulturVCulturaV CH-TG

§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturV) - Departement

Organisation
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§ 1 KulturV · Departement

1. Der Vollzug des Gesetzes über die Kulturförderung und die Kulturpflege obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.

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