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442.1 KulturG CH-TG

§ 9 Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturG) - Einrichtungen

Kulturpflege
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§ 9 KulturG · Einrichtungen

1. Der Kanton führt folgende Einrichtungen

1. die Kantonsbibliothek;

2. das Historische Museum;

3. das Naturmuseum;

4. das Museum Arenenberg;

5. das Ittinger Museum;

6. das Kunstmuseum;

7. das Staatsarchiv.

2. Der Kanton kann sich an weiteren Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder weitere Aufgaben selbst übernehmen.

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