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442.1 KulturG CH-TG

§ 6 Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturG) - Massnahmen

Kulturförderung
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§ 6 KulturG · Massnahmen

1. Kulturförderungsmassnahmen des Kantons sind insbesondere

1. die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;

2. der Erwerb von künstlerischen Werken;

3. die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches;

4. die Vergabe von Studien- und Werkbeiträgen;

5. die Erteilung von Aufträgen, namentlich zur künstlerischen Ausgestaltung öffentlicher Bauten oder Anlagen;

6. die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen.

2. Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-731/2018 (Art. 6 LPCu)
Publication Subsidy Denial Overturned Due to Insufficient Reasoning
Cited as a general condition for federal support, requiring projects to be of national interest.
C-4473/2012 (Art. 6 KFG)
Cultural Association Denied Funding for Lack of "Culturally Active Laypeople" Status and Nationwide Interest
This provision sets the general requirement that only projects, institutions, and organizations of nationwide interest are supported.