Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
442.1 KulturG CH-TG

§ 3 Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 KulturG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet mit Kulturträgern in der Schweiz und im Ausland zusammen. Er fördert insbesondere den Kulturaustausch mit anderen Kantonen oder mit Ländern der Bodenseeregion.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-731/2018 (Art. 3 LPCu)
Publication Subsidy Denial Overturned Due to Insufficient Reasoning
Cited to outline the Confederation's mandate to promote culture.