Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
442.1 KulturG CH-TG

§ 13 Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturG) - Kulturkommission

Weitere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 KulturG · Kulturkommission

1. Zur Beratung in Fragen der Kulturförderung und der Kulturpflege wählt der Regierungsrat eine Kulturkommission.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

← § 12 KulturG Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturG) - Grundsatz § 14 KulturG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →