442.1
KulturG
CH-TG
§ 11 Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturG) - Beiträge
Weitere Bestimmungen
§ 11 KulturG · Beiträge
1. Der Kanton macht seine Beiträge von der Unterstützungswürdigkeit des Vorhabens sowie in der Regel von angemessenen Leistungen der Beitragsempfänger und von Gemeinden oder von Dritten abhängig.
2. Der Kanton leistet in der Regel wiederkehrende Beiträge nur, sofern der kulturellen Institution eine mindestens regionale Bedeutung zukommt.
3. Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
4. Der Kanton kann von den Beitragsempfängern Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.