§ 10 Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturG) - Finanzierung
§ 10 KulturG · Finanzierung
1. Der Kanton bestreitet unter Vorbehalt der Abs. 2 und Abs. 3 die Aufwendungen für die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln.
2. In besonderen Fällen können einmalige Beiträge aus dem Lotteriefonds gewährt werden.
3. Die Finanzierung der Kantonsbibliothek erfolgt in Ergänzung zu Abs. 1 und Abs. 2 durch einen Beitrag von jährlich maximal Fr. 500'000 der Politischen Gemeinden, aus welchen mehr als 4 % der Wohnbevölkerung die Kantonsbibliothek benutzen. Der Regierungsrat legt die Berechnungselemente jeweils für drei Jahre unter Anhörung der betroffenen Politischen Gemeinden fest. Der Beitrag einer Politischen Gemeinde an die eigene Gemeindebibliothek kann angemessen berücksichtigt werden. Der Regierungsrat kann den Maximalbetrag der allgemeinen Teuerung anpassen.