432.211
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken - Ausleihe
Kantonsbibliothek
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken · Ausleihe
1. Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich.
2. Wer Medien ausleihen oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, hat Gebühren zu entrichten.
3. Das Departement für Erziehung und Kultur erlässt eine Benutzungs- und Gebührenordnung.