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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken - Zuständigkeit

Kantonsbibliothek
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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken · Zuständigkeit

1. Die Aufsicht über die Kantonsbibliothek obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.

2. Die Kantonsbibliothek wird vom Kantonsbibliothekar geleitet.

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