Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.211 CH-TG

Zweck, Aufgabe

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Kantonsbibliothek

1. Die Thurgauische Kantonsbibliothek dient der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der allgemeinen Bildung, dem Lernen und Lehren sowie der Unterhaltung für Erwachsene und Jugendliche.

2. Zu diesem Zweck tätigt sie geeignete Anschaffungen von Büchern und anderen Medien. Sie strebt insbesondere eine vollständige Sammlung der Veröffentlichungen an, die den Kanton Thurgau betreffen.

Kantonsbibliothek

1. Die Aufsicht über die Kantonsbibliothek obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.

2. Die Kantonsbibliothek wird vom Kantonsbibliothekar geleitet.

Kantonsbibliothek

1. Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich.

2. Wer Medien ausleihen oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, hat Gebühren zu entrichten.

3. Das Departement für Erziehung und Kultur erlässt eine Benutzungs- und Gebührenordnung.

Kantonsbibliothek

1. Wer Medien beschädigt oder trotz Mahnung nicht zurückbringt, hat der Kantonsbibliothek den Schaden zu ersetzen sowie eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

Kantonsbibliothek

1. Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann vom Kantonsbibliothekar vom weiteren Bezug von Medien ausgeschlossen werden.

Schul- und Gemeindebibliotheken

1. Der Kanton fördert Schul- und Gemeindebibliotheken.

2. Finanzielle Beiträge werden von einer angemessenen Beteiligung der Gemeinde, die den Bestand der Bibliothek gewährleistet, abhängig gemacht.

Schul- und Gemeindebibliotheken

1. Das Departement wählt eine Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken von höchstens neun Mitgliedern.

2. Die Kommission berät die Schul- und Gemeindebibliotheken. Sie stellt dem Departement Antrag für die Ausrichtung von Beiträgen. Sie fördert die bibliothekarische Aus- und Fortbildung.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken vom 13. Juli 1982 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →