Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.10 ArchivG CH-TG

§ 2 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 ArchivG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

1. öffentliches Organ: Organ, Behörde oder Dienststelle

1.1. des Kantons;

1.2. der Gemeinden (Politische Gemeinden, Schulgemeinden, Bürgergemeinden);

1.3. der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;

1.4. der kommunalen Zweckverbände.

Dem öffentlichen Organ sind Private, private Organisationen und organisatorisch verselbständigte Gemeindebetriebe gleichgestellt, soweit sie Staats- oder Gemeindeaufgaben erfüllen (Auftragsverwaltung).

2. zuständiges Archiv: das für das jeweilige öffentliche Organ handelnde Archiv;

3. Unterlage

3.1. Aufzeichnung des öffentlichen Organs auf einem beliebigen Informationsträger;

3.2. Hilfsmittel, das für das Verständnis und die Nutzung einer Aufzeichnung notwendig ist;

4. Akte: Zusammenfassung aller Unterlagen, die bei der Erledigung einer Aufgabe entstehen und für deren Fortführung benötigt werden;

5. Aktenführung: systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen;

6. Registraturplan: Ordnungssystem zur Steuerung der Aktenführung und Archivierung mit Angaben zu Ordnungspositionen, Benennungen, Aufbewahrungsfristen und Archivwürdigkeit sowie Informationen, die der Aussonderung von Akten aus elektronischen Systemen dienen;

7. Archivwürdigkeit: Eigenschaft einer Akte aufgrund ihrer juristischen, administrativen oder historischen Bedeutung;

8. Archivgut: als archivwürdig bewertete Akten, die dem zuständigen Archiv abgeliefert wurden oder mittels Übernahmevertrag von Privaten übernommen wurden.

← § 1 ArchivG Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG) - Inhalt § 3 ArchivG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →