§ 2 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG) - Begriffe
§ 2 ArchivG · Begriffe
1. In diesem Gesetz bedeuten
1. öffentliches Organ: Organ, Behörde oder Dienststelle
1.1. des Kantons;
1.2. der Gemeinden (Politische Gemeinden, Schulgemeinden, Bürgergemeinden);
1.3. der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;
1.4. der kommunalen Zweckverbände.
Dem öffentlichen Organ sind Private, private Organisationen und organisatorisch verselbständigte Gemeindebetriebe gleichgestellt, soweit sie Staats- oder Gemeindeaufgaben erfüllen (Auftragsverwaltung).
2. zuständiges Archiv: das für das jeweilige öffentliche Organ handelnde Archiv;
3. Unterlage
3.1. Aufzeichnung des öffentlichen Organs auf einem beliebigen Informationsträger;
3.2. Hilfsmittel, das für das Verständnis und die Nutzung einer Aufzeichnung notwendig ist;
4. Akte: Zusammenfassung aller Unterlagen, die bei der Erledigung einer Aufgabe entstehen und für deren Fortführung benötigt werden;
5. Aktenführung: systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen;
6. Registraturplan: Ordnungssystem zur Steuerung der Aktenführung und Archivierung mit Angaben zu Ordnungspositionen, Benennungen, Aufbewahrungsfristen und Archivwürdigkeit sowie Informationen, die der Aussonderung von Akten aus elektronischen Systemen dienen;
7. Archivwürdigkeit: Eigenschaft einer Akte aufgrund ihrer juristischen, administrativen oder historischen Bedeutung;
8. Archivgut: als archivwürdig bewertete Akten, die dem zuständigen Archiv abgeliefert wurden oder mittels Übernahmevertrag von Privaten übernommen wurden.